
Art. 1. Unter dem Namen „Concert in Buchsi (CIb)“
besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB.
Der Sitz des Vereins ist Herzogenbuchsee.
Art. 2. Der Verein bezweckt,
durch das organisieren von Konzerten das Evangelium in der Öffentlichkeit zu
verbreiten.
Art. 3. Der Verein
verfolgt uneigennützige, ideelle und religiöse Zwecke ohne Erwerbsabsicht.
Art. 4. Der Verein betreibt im Rahmen seiner Aufgaben
keine gewinnorientierte Finanzpolitik. Die Tätigkeiten des Vereins sollen nur
soweit ausgebaut werden, wie es die Mittel zulassen.
Art. 5. Das
Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 6. Die für
seine Aufgaben nötigen Mittel erhält der Verein durch:
-
Konzerterlöse
-
Spenden
-
Mitgliederbeiträge
-
Verkauf von
Werbeplattformen
Art. 7. Für die
finanzielle Verpflichtung des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Aus dem Verein ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 8. Natürliche und juristische Personen, die
sich mit den Vereinszielen einverstanden erklären, können die aktive – oder passive
Mitgliedschaft beantragen.
Art. 9. Die
Aktiv-Mitgliedschaft bedingt engagiertes Mitarbeiten am Vereinszweck.
Art. 10. Wer Mitglied
werden will, erklärt seine Bereitschaft dem Vorstand.
Art. 11. Die
Aktiv-Mitgliedschaft kann durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten beendet
werden.
Art. 12. Die
Passiv-Mitgliedschaft ist jeweils bis Ende November per Ende Jahr kündbar.
Art. 13. Mitglieder,
die den Grundsätzen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden.
Art. 14. Die Organe des Vereins sind:
a)
Die
Mitgliederversammlung
b)
Der
Vorstand
c)
Die
Kontrollstelle
a)
Mitgliederversammlung
Art. 15. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal pro Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen.
Art. 16. Anträge an die Mitgliederversammlung können
dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
eingereicht werden.
Art. 17. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind:
-
Abnahme der
Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes
-
Abnahme des
Kontrollstellenberichtes
-
Wahl des
Vorstandes
-
Wahl der
Kontrollstelle
-
Beschlussfassung
über Statutenänderungen
-
Festlegen
des Mitgliederbeitrages
-
Auflösung
des Vereins
Art. 18. Ein fünftel
der Vereinsmitglieder oder der Vorstand können eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung schriftlich einberufen.
b)
Der
Vorstand
Art. 19. Der Vorstand ist das ausführende
Vereinsorgan. Er konstituiert sich selbst.
Er setzt sich zusammen aus:
-
Präsident
-
Administrator
-
Kassier
-
weiteren
Mitgliedern
Art. 20. Die Mitgliederversammlung wählt den
Vorstand.
Art. 21. Rücktritte
müssen dem Vorstand 3 Monate zum voraus schriftlich mitgeteilt werden.
Art. 22. Der Vorstand
ist Beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Die Beschlüsse
erfolgen durch das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident durch Stichentscheid. Beschlüsse können auch schriftlich
herbeigeführt werden.
c)
Die
Kontrollstelle
Art. 23. Die
Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung
gewählt wird. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet Bericht zuhanden der
Mitgliederversammlung.
Art. 26. Diese
Statuten sind an der Hauptversammlung vom 5. Februar 2003 genehmigt worden und
treten unverzüglich in Kraft.
Art. 27. Gerichtsstand
ist Herzogenbuchsee.
Anwendbares Recht ist schweizerisches Recht.
Erstellt:
Herzogenbuchsee, 5. Febr.
2003
Letzte Änderung:
Herzogenchuchsee, 27.
Oktober 2003
Der Präsident Der
Administrator
Christian Bracher Thomas
Loosli