Statuten

 



I     Name, Sitz und Zweck

 

      Art. 1.       Unter dem Namen „Concert in Buchsi (CIb)“ besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB.

                        Der Sitz des Vereins ist Herzogenbuchsee.

                                  

      Art. 2.       Der Verein bezweckt, durch das organisieren von Konzerten das Evangelium in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

 

      Art. 3.       Der Verein verfolgt uneigennützige, ideelle und religiöse Zwecke ohne Erwerbsabsicht.

 

 

II    Mittel

 

      Art. 4.       Der Verein betreibt im Rahmen seiner Aufgaben keine gewinnorientierte Finanzpolitik. Die Tätigkeiten des Vereins sollen nur soweit ausgebaut werden, wie es die Mittel zulassen.

 

      Art. 5.       Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

      Art. 6.       Die für seine Aufgaben nötigen Mittel erhält der Verein durch:

-         Konzerterlöse

-         Spenden

-         Mitgliederbeiträge

-         Verkauf von Werbeplattformen

 

      Art. 7.       Für die finanzielle Verpflichtung des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Aus dem Verein ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

III   Mitgliedschaft

 

      Art. 8.       Natürliche und juristische Personen, die sich mit den Vereinszielen einverstanden erklären, können die aktive – oder passive Mitgliedschaft beantragen.

 

      Art. 9.       Die Aktiv-Mitgliedschaft bedingt engagiertes Mitarbeiten am Vereinszweck.

 

      Art. 10.     Wer Mitglied werden will, erklärt seine Bereitschaft dem Vorstand.

 

      Art. 11.     Die Aktiv-Mitgliedschaft kann durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten beendet werden.

 

      Art. 12.     Die Passiv-Mitgliedschaft ist jeweils bis Ende November per Ende Jahr kündbar.

 

      Art. 13.     Mitglieder, die den Grundsätzen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

 

IV  Organisation

 

      Art. 14.     Die Organe des Vereins sind:

a)     Die Mitgliederversammlung

b)     Der Vorstand

c)      Die Kontrollstelle

 

a)     Mitgliederversammlung

 

Art. 15.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt und wird durch den Vorstand einberufen.

 

Art. 16.     Anträge an die Mitgliederversammlung können dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

Art. 17.     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

-         Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes

-         Abnahme des Kontrollstellenberichtes

-         Wahl des Vorstandes

-         Wahl der Kontrollstelle

-         Beschlussfassung über Statutenänderungen

-         Festlegen des Mitgliederbeitrages

-         Auflösung des Vereins

 

      Art. 18.     Ein fünftel der Vereinsmitglieder oder der Vorstand können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen.

 

     

b)     Der Vorstand

 

Art. 19.     Der Vorstand ist das ausführende Vereinsorgan. Er konstituiert sich selbst.

                  Er setzt sich zusammen aus:

-         Präsident

-         Administrator

-         Kassier

-         weiteren Mitgliedern

 

      Art. 20.     Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

 

      Art. 21.     Rücktritte müssen dem Vorstand 3 Monate zum voraus schriftlich mitgeteilt werden.

 

      Art. 22.     Der Vorstand ist Beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Die Beschlüsse erfolgen durch das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident durch Stichentscheid. Beschlüsse können auch schriftlich herbeigeführt werden.

 

 

c)      Die Kontrollstelle

     

      Art. 23.     Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

 

 

V   Auflösung

 

      Art. 24.     Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu der Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder.

 

      Art. 25.     Die Mitgliederversammlung beschliesst, welcher Institution das Vereinsvermögen zukommt. Das Vereinsvermögen muss für ähnliche gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

 

VI  Schlussbestimmungen

 

      Art. 26.     Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom 5. Februar 2003 genehmigt worden und treten unverzüglich in Kraft.

 

      Art. 27.     Gerichtsstand ist Herzogenbuchsee.

                        Anwendbares Recht ist schweizerisches Recht.

 

 

 

Erstellt:

Herzogenbuchsee, 5. Febr. 2003

 

Letzte Änderung:

Herzogenchuchsee, 27. Oktober 2003

 

 

 

Der Präsident                                                                      Der Administrator

Christian Bracher                                                                Thomas Loosli